Geschäftsbedingungen für den Konstruktionsbau

 

 

 

 

 

1.)        Baustelleneinrichtung

 

            Vom Auftraggeber am Montagetag rechtzeitig vor Anfahrt bereitzustellen.

 

·         Freie ungehinderte Zufahrt für einen schweren LKW bis zu einem Gesamtgewicht

                        von 24 Tonnen.

 

·         Abladezone für die Konstruktionsteile.

 

·         Manövrierfläche für Autokran notwendig. (wenn erforderlich)

 

·         Frei zugänglicher Montageplatz.

 

·         Freigelegte und besenreine Fundamente

 

·         Stromanschluss 16A in unmittelbarer Nähe zum Montageplatz. (Max. 20m)

 

·         Sanitär bzw. Toilettenbenützung für unser Montagepersonal.

 

 

 

2.)        Fundamente Auftraggeber

 

            Die Fundamente sind bauseits durch den Auftraggeber laut unseren Achsangaben

            herzustellen.  Für die Statik der Fundamente haftet der Auftraggeber.

 

 

 

3.)        Fundamente Auftragnehmer

 

            Werden die Fundamente durch den Auftragnehmer hergestellt so kommen die

            Krinner Schraubfundamente laut Statik zur Ausführung.

            Das eigens dafür erstellte Angebot ist basierend auf die Bodenklasse 1 – 3.

            Sollte sich im Zuge der Montage herausstellen, dass entgegen der Einschätzung sich

            Kontaminiertes Erdreich (Baurestmassen, Beton etc.) oder Fels befinden, werden

            notwendige Vorbohrungen in Regie zum Preis von € 50,00 netto pro Arbeitsstunde

            verrechnet! Der Auftragnehmer haftet auch nicht für jegliche im Erdreich verlegte

            Ver- bzw. Entsorgungsleitungen und den Folgeschäden durch Beschädigung.

 

 

4.)        Statik

 

            Unser Konstruktionsbau ist für eine Schneelast von 250 kg/m² ausgelegt.

            Liegt das Gebiet des Auftragsgebers in einem höheren Bereich, so wird das Angebot

            dahingehend überarbeitet.

 

 

5.)        Oberflächenbeschaffenheit

 

            Die Konstruktionsteile sind aus warm- bzw. kalt gewalztem Stahl und haben eine

            dementsprechende raue bzw. unebene Struktur.

            Diese kann durch eine Feuerverzinkung noch weiter hervorgehoben werden.

            Auch Schweißnähte welche im rohen Zustand der Stahlkonstruktion eben verschliffen

            wurden kommen nach der Feuerverzinkung wieder mit einem Wulst an die Oberfläche.

 

            Bei einer Pulverbeschichtung kommt es auf Grund des Ausgasens von feuerverzinkten

            Stahl zu Porenbildung.

 

            Vor genannte Rauigkeit, Unebenheit und Porenbildung stellen keinen Mangel dar und

            berechtigen keine Preisminderung.

 

 

6.)        Transportschaden – Montageschaden

 

            Auf Grund der Größe und des Gewichtes der Konstruktionsteile kann es beim Transport,

            als auch bei der Montage, zu Beschädigungen der Feuerverzinkung, sowie auch der

            Pulverbeschichtung, kommen.

 

            Vorgangsweise:

 

            Beschädigte feuerverzinkte Konstruktionsteile werden per Hand mit einer Zinkfarbe

            (99% Zinkanteil) ausgebessert.

 

            Beschädigte pulverbeschichtete Konstruktionsteile werden per Hand mit einer

            dementsprechenden Farbe ausgebessert.

 

            Vorgenannte Beschädigungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen keine

            Preisminderung.

 

 

7.)        Entwässerung

 

            Der Auftraggeber hat für die dem Gesetz entsprechende Entwässerung zu sorgen.

 

 

8.)        Schneeabrutschsicherung

 

            Der Auftraggeber hat im Bereich von Verkehrsflächen Sorge zu tragen, das es zu keine

            Schneeabrutschungen kommt.

 

 

9.)        Einreichung – Genehmigung

 

            Der Auftraggeber ist in der allgemeinen Verantwortung für etwaige notwendigen

            Einreichungen bzw. sonstigen für das zu errichtende Gewerk notwendigen

            Genehmigungen.

 

            Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass für die Benutzung, sämtliche gesetzliche

            Richtlinien eingehalten werden.

 

            Anzeigepflichtig sind alle Bauwerke mit einer abgedeckten Fläche von max. 40 m².

           

            Es dürfen max. zwei Seitenteile komplett verschlossen werden.

            Bei dreiseitiger Schließung muss mehr wie 1/3 offen bleiben.

 

            Einreichpflichtig sind alle Bauwerke mit einer abgedeckten Fläche von mehr als

 

             40 m².

 

 

 

10.)      Bauanzeige

 

            Bauanzeige GGM._20_2_BauG Garagen – Flugdächer wird durch den Auftragnehmer

            erstellt.

 

            Die dafür notwendigen Unterlagen sind durch den Auftraggeber bereitzustellen.